1 BGE 91 II 151 - Bundesgerichtsentscheid vom 14.07.1965

Entscheid des Bundesgerichts: 91 II 151 vom 14.07.1965

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Sachverhalt des Entscheids 91 II 151

Der Urteilskopf 91 II 151 vom 14. Juli 1965 bestätigt ein Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, in dem der Kläger gegen seine Entmündigung nach Art. 370 ZGB bestätigt wurde. Der Kläger hatte die ihm mit Verfügung vom 21. Juni mit Frist bis zum 5. Juli aufgegebene Leistung des Gerichtskostenvorschusses nicht geleistet, was zur Nichtleistung der Berufung führte. Die Abholungsfrist war unbenutzt verstreichen und der Kläger blieb auch säumig mit der Vorschussleistung. Das Bundesgericht entscheidet daher, dass die Berufung nicht eingetreten ist.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 14.07.1965

Dossiernummer:91 II 151
Datum:14.07.1965
Schlagwörter (i):Berufung; Frist; Zustellung; Abholungsfrist; Verfügung; Urteil; Bundesgericht; Leistung; Kostenvorschusses; Postverkehrsgesetz; Wohnort; Abholungseinladung; ätte; Vorschuss; Urteilskopf; Zivilabteilung; Vormundschaftsbehörde; Schlieren; Regeste; Nichteintreten; Fiktion; Obliegenheiten; Destinatärs; Abwesenheit; Sachverhalt; Entmündigung; ätigende; Obergerichtes; Kantons; Gerichtskostenvorschusses

Rechtsnormen:

BGE: 85 IV 115, 82 II 167, 82 III 15, 86 II 4

Artikel: Art. 150 Abs. 4 OG, Art. 37 ZGB

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
91 II 151

23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Juli 1965 i.S. Wenk gegen Vormundschaftsbehörde Schlieren

Regeste
Nichteintreten auf eine Berufung mangels Leistung des Kostenvorschusses binnen der angesetzten Frist (Art. 150 Abs. 4 OG).
Fiktion der Zustellung bei unbenutztem Ablauf der Abholungsfrist (Art. 104 Abs. 1 und 2 der VVI zum Postverkehrsgesetz). Obliegenheiten des Destinatärs bei Abwesenheit vom Wohnort.

Sachverhalt ab Seite 151
BGE 91 II 151 S. 151
E. Wenk legte gegen das seine Entmündigung nach Art. 370 ZGB bestätigende Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 19. Februar 1965 Berufung an das Bundesgericht ein. Er unterliess dann aber die ihm mit Verfügung vom 21. Juni mit Frist bis zum 5. Juli aufgegebene Leistung des Gerichtskostenvorschusses. Da der Zustellungsbote am 22. Juni in seiner Wohnung weder ihn selbst noch eine andere bezugsberechtigte Person antraf, hinterliess er eine Abholungseinladung mit Frist bis zum 26. Juni (vier Tage Frist gemäss Art. 104 Abs. 1 und 2 der Vollziehungsverordnung I zum Postverkehrsgesetz; jene Bestimmungen sehen in der Fassung vom 12. Mai 1961 keinen zweiten Zustellversuch mehr vor). Wenk liess die Abholfrist unbenützt verstreichen und blieb ebenso säumig mit der Vorschussleistung.

Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Nichtleistung des Kostenvorschusses binnen der gesetzten Frist hat zur Folge, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG), worauf das die Verfügung vom 21. Juni enthaltende Formularschreiben ausdrücklich hinweist. Den Umstand, dass ihm jene Verfügung nicht ausgehändigt werden konnte, hat der Berufungskläger selbst zu vertreten. Wenn er der Abholungseinladung nicht Folge gab und dadurch die Empfangnahme der gerichtlichen Sendung vereitelte, so ist die
BGE 91 II 151 S. 152
Zustellung als am letzten Tage der Abholungsfrist, dem 26. Juni, erfolgt zu fingieren (vgl. BGE 85 IV 115). Sollte er aber gerade während der Abholungsfrist fern von seinem Wohnorte geweilt haben, so hätte ihm mit Rücksicht auf das von ihm eingeleitete Berufungsverfahren obgelegen, für Nachsendung gerichtlicher Schriftstücke zu sorgen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen (vgl. BGE 82 II 167, BGE 82 III 15, BGE 86 II 4 /5). Bei Benützung der Abholungsfrist hätte er noch genug Zeit gehabt, um den Vorschuss gemäss der gerichtlichen Verfügung bis zum 5. Juli zu leisten. Die beim Fehlen unverschuldeter Hindernisse von ihm zu verantwortende Säumnis macht die Berufung nach der eingangs erwähnten Vorschrift hinfällig.

Dispositiv
Demnach beschliesst das Bundesgericht
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

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